KrWaffUnbrUmgV Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
KrWaffUnbrUmgV
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
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Waffenrecht
Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im Sinne des § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes.
Quelle: BMJ
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