KrWaffUnbrUmgV
Verweise
in § 11 KrWaffUnbrUmgV

KrWaffUnbrUmgV  
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Waffenrecht

(1) Wird eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2 oder eine Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Genehmigungsurkunde oder der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(2) Hat jemand ohne Genehmigung oder Erlaubnis Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe, so kann die zuständige Behörde die unbrauchbar gemachte Kriegswaffe sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist vernichtet oder einem Berechtigten überlassen wird und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Gegenüber Personen, die auf Grund von § 7 Absatz 1 Nummer 3 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen haben, können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Anordnungen getroffen und insbesondere der Umgang mit diesen untersagt werden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 11 KrWaffUnbrUmgV
Keine Notizen vorhanden.