KrWaffGenV
Verweise
in § 1 KrWaffGenV
KrWaffGenV
Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen
Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund einer Verbringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind.
Quelle: BMJ
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