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in § 1a KrWaffGenV

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Kriegswaffengenehmigungsverordnung

Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.
Quelle: BMJ
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