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Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen
Auf Grund des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung:
Quelle: BMJ
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