KapMuG (außer Kraft) Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (außer Kraft)
KapMuG (außer Kraft)
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (außer Kraft)
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
- die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
- 2.
- die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
- 3.
- das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
Quelle: BMJ
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