KapMuG (außer Kraft)
Verweise
in § 14 KapMuG (außer Kraft)
KapMuG (außer Kraft)
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (außer Kraft)
Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.
Quelle: BMJ
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