KapMuG (außer Kraft)
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Verweise
in § 16 KapMuG (außer Kraft)

KapMuG (außer Kraft)  

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (außer Kraft)

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.
Quelle: BMJ
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