KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 285 KAGB
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