KAGB
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Verweise
in § 286 KAGB

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Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.
Quelle: BMJ
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