JVKostG
Verweise
in § 8 JVKostG
JVKostG
Justizverwaltungskostengesetz
(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
Quelle: BMJ
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