JVKostG
Verweise
in § 8 JVKostG

JVKostG  
Justizverwaltungskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
Quelle: BMJ
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