JVKostG
Verweise
in § 9 JVKostG
JVKostG
Justizverwaltungskostengesetz
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.
Quelle: BMJ
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