JustG NRW
Verweise
in § 126 JustG NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Die §§ 124 und 125 dieses Gesetzes gelten für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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