JustG NRW Justizgesetz NRW
JustG NRW
Justizgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, soweit nicht entgegenstehende Vorschriften gegeben sind. Dies gilt ebenso für die Anfechtung von Kostenentscheidungen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 127 JustG NRW
Keine Notizen vorhanden.