IntVG
Verweise
in § 1 IntVG

IntVG  
Integrationsverantwortungsgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht III: Int. Bezüge des GG

(1) Der Bundestag und der Bundesrat nehmen in Angelegenheiten der Europäischen Union ihre Integrationsverantwortung insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.
(2) Der Bundestag und der Bundesrat sollen über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist beraten und Beschluss fassen und dabei die für die Beschlussfassung auf der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben berücksichtigen.
Quelle: BMJ
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