IntFamRVG
Verweise
in § 28 IntFamRVG
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Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
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