IntFamRVG Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.
Quelle: BMJ
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