IntFamRVG
Verweise
in § 27 IntFamRVG
IntFamRVG
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.
Quelle: BMJ
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