HKaG Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1)
Die Berufsvertretung der Apotheker ist die Landesapothekerkammer.
(2)
1Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel. 3Sie hat ihren Sitz in München.
Quelle: BAY
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zu Art. 52 HKaG
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