HKaG
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Verweise
in Art. 51a HKaG

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Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Verwaltungsverfahren nach diesem Teil können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Quelle: BAY
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