HKaG
Verweise
in Art. 53 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die
  • 1.
    in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
  • 2.
    ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2)
Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.
Quelle: BAY
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