HGÜ
Verweise
in Art. 4 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet "Entscheidung" jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entschei­dung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung. (2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens hat eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, ihren Aufenthalt in dem Staat,
a) in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat;
b) nach dessen Recht sie gegründet wurde;
c) in dem sie ihre Hauptverwaltung hat oder
d) in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.
Quelle: HCCH
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