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Verweise
in Art. 3 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:
a) "Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung" bezeichnet eine Vereinbarung zwi­schen zwei oder mehr Parteien, die den Erfordernissen des Buchstaben c genügt und in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits ent­standene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitig­keit zu entscheiden;
b) eine Gerichtsstandsvereinbarung, in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats benannt werden, gilt als aus­schließlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes verein­bart haben;
c) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung muss wie folgt geschlossen oder dokumentiert sein:
i) schriftlich oder
ii) durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen;
d) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Ver­trags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Ver­einbarung zu behandeln. Die Gültig­keit der ausschließlichen Gerichtsstands­vereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gül­tig ist.
Quelle: HCCH
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