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in Art. 20 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Ent­scheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten Gerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen.
Quelle: HCCH
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