HGÜ Haager Gerichtsstandsübereinkommen
HGÜ
Haager Gerichtsstandsübereinkommen
(1) Hat ein Staat ein großes Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig bezeichnet ist.
(2) In Bezug auf dieses Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden
a) in dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat;
b) in anderen Vertragsstaaten, sofern in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Staates benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat.
Quelle: HCCH
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zu Art. 21 HGÜ
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