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in Art. 19 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht.
Quelle: HCCH
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