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Verweise
in Art. 18 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Alle nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Legalisation3 oder entsprechenden Förmlichkeit einschließlich einer Apostille befreit.


2 CH: Beglaubigung
3 CH: Beglaubigung
Quelle: HCCH
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