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in Art. 16 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Dieses Übereinkommen ist auf ausschließliche Gerichtsstands­vereinba­rungen anzuwenden, die geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für den Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft getreten ist.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die eingeleitet wurden, bevor das Übereinkommen für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist.
Quelle: HCCH
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