HGÜ
Verweise
in Art. 15 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Die Anerkennung oder Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zu­gelassen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt wer­den kann.
Quelle: HCCH
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