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Verweise
in Art. 14 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstre­ckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das ersuchte Gericht hat zügig zu handeln.
Quelle: HCCH
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