HGB
Verweise
in § 258 HGB

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Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Bilanzrecht

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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