HeilBerG NRW
Verweise
in § 58a HeilBerG NRW
HeilBerG NRW
Heilberufsgesetz
Verletzen Kammerangehörige ihre Berufspflichten (Berufsvergehen), kann dies im berufsrechtlichen Verfahren durch die Kammern (Rüge gemäß § 58e Absatz 1 bis 3, Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 58e Absatz 6) oder im berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 59 bis 114) geahndet werden.
Quelle: Justizportal NRW
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