GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
- a)
- die Stärke des Ausschusses,
- b)
- die Abkürzung der Fristen,
- c)
- die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
- d)
- die Vertagung der Sitzung,
- e)
- die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,
- f)
- die Teilung der Frage,
- g)
- die Überweisung an einen Ausschuss,
- h)
- einen Einspruch nach § 39,
- i)
- die Durchführung geheimer Wahlen und
- j)
- sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.
- Hier liegen deine und Notizen
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 53 GOBT
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