Verweise
in § 42 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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