GOBT
Verweise
in § 43 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
Quelle: BMJ
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