Verweise
in § 23 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 23 GOBT
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