GOBT
Verweise
in § 22 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
Quelle: BMJ
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