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Verweise
in § 23 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.
Quelle: BMJ
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