Verweise
in § 22 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 22 GOBT
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