Verweise
in § 120 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 120 GOBT
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