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Verweise
in § 119 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.
Quelle: BMJ
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