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Verweise
in § 101 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert zur Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde. Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. Die Beratung muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
Quelle: BMJ
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