Verweise
in § 100 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Absatz 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 100 GOBT
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