Verweise
in § 47 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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