GOBRat Geschäftsordnung des Bundesrates
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 47 GOBRat
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