GOBRat
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 45k GOBRat

GOBRat  

Geschäftsordnung des Bundesrates

§ 15 Absatz 3 und 4, die §§ 16, 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, die §§ 22, 22a, 22b, 22c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 22d, 22e Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 22f Satz 1 und 2, die §§ 22g, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 26 Absatz 3, die §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 22f Satz 3 und 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über den Einspruch in der nächsten Sitzung des Bundesrates entschieden wird.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 45k GOBRat
Keine Notizen vorhanden.