Verweise
in § 45j GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Absatz 1 Satz 2 bis 4).
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 45j GOBRat
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