Verweise
in § 26 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.
(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.
(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 26 GOBRat
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