Verweise
in § 27 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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