Verweise
in § 21 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 21 GOBRat
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