GOBRat Geschäftsordnung des Bundesrates
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef, die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 20 GOBRat
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