Verweise
in § 14 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Unterstützung der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors. Die Direktorin oder der Direktor unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 14 GOBRat
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